Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung

1. Geltung

Die Vermietung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen.
Spätestens mit Unterzeichnung der „Verbindlichen Reservierung“ gelten die nachstehenden Bedingungen als anerkannt und es kommt ein Mietvertrag zu Stande.

Abweichende Bestimmungen, die vom Kunden gestellt werden, sind für uns,

as-zwo dienstleistungen – Anne-Christina Sausel, Jules-Verne-Straße 18, 14089 Berlin (nachfolgend as-zwo genannt),

unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für deren Wirksamkeit bedarf es der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unverbindlich. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung ein.

Vertragsgegenstand ist die Vermietung von Infrarotkameras und Zubehör.

Eine Vermietung an Privatpersonen ist ausgeschlossen.

2. Vertragslaufzeit
Die Mietzeit bestimmt sich nach dem im Mietvertrag / Verbindliche Reservierung angegebenen Zeitraum.
Wird der im Mietvertrag / Verbindliche Reservierung angegebene Leihzeitraum überschritten, ist as-zwo berechtigt, die daraus entstandenen Kosten auf den Mieter zu übertragen.
3. Zahlungsbedingungen
Der Mieter entrichtet für die Mietsache, die in dem Mietvertrag / Verbindliche Reservierung aufgeführt wurde, den in der
aktuellen Preisliste genannten Mietpreis zuzüglich etwaiger Versandkosten, der Versicherungspauschale in Höhe von
EUR 10,- pro Tag und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Hiervon abweichende Preisvereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
Die Mietgebühren sind spätestens nach Rechnungslegung innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug fällig.
4. Lieferung der Geräte
Die Abholung und Rückgabe der Geräte erfolgt in den Räumen von as-zwo.
Wird Versand, Anlieferung und oder Abholung vereinbart, so wird für die Beschädigung und den Verlust des Transportes keine Haftung übernommen. as-zwo hat die Versendung auf dem nach seinem Ermessen besten Weg zu bewirken. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Übergabe, die as-zwo nicht zu vertreten hat, so geht mit dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft das Risiko einer Beschädigung oder des Untergangs der Mietsache/n auf den Mieter über.
Kann die Mietsache nicht zur Verfügung gestellt werden, weil, vom Vormieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgegeben wurde, die Mietsache beschädigt oder fehlerhaft ist, so kann der Mieter eventuell entstehende Kosten bei as-zwo nicht geltend machen. In dieser Falle endet der Mietvertrag mit der schriftlichen Mitteilung an den Kunden, dass die Mietsache nicht zur Verfügung gestellt werden kann. as-zwo haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
5. Weitere Pflichten des Mieters
Die vermietete Ware ist Eigentum von as-zwo.
Der Mieter ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
Insbesondere hat er die Anweisungs- und Bedienungsanleitung, die der Ware beigelegt sind, zu beachten.
Er hat die Vereinbarung, die mit dem Gebrauch und Besitz der Mietsache verbunden sind, einzubehalten. Die Überlassung der Geräte zum Gebrauch an Dritte ist ausgeschlossen. Der Mieter wird die Mietsachen von Belastung jeglicher Art freihalten und as-zwo den etwaigen Zugriff Dritter, insbesondere aufgrund etwaiger Pfandrechte, unverzüglich schriftlich und unter Erteilun aller Auskünfte anzeigen.
Der Mieter trägt die Kosten für alle Maßnahmen, die zur Abwehr des Zugriffs Dritter erforderlich sind, es sei denn, es handelt sich um eine Sphäre von as-zwo zuzurechnenden Zugriffs Dritter.
Die Geräte dürfen nicht geöffnet werden.
6. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus dem nicht bedienungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen, insbesondere für solche Schäden, die durch einen Eingriff oder eine Veränderung der Mietsache hervorgerufen werden und für den Gebrauch bei Nässe. Er haftet weiterhin für den zufälligen Untergang der Mietsache oder die zufällige Beschädigung der Mietsache. Bei einem Totalschaden oder dem zufälligen Untergang der Mietsache ist vom Mieter der Neuwert des Gerätes zu ersetzen. Beruht der auf einer Verschulden Dritter, so werden vom Mieter alle gegen den Dritten bestehenden Schadensersatzansprüche, soweit sie as-zwo nicht unmittelbar zustehen, abgetreten.
7. Gewährleistung
as-zwo gewährleistet, dass sich die Mietsache im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs in funktionstüchtigem Zustand befindet.
Hat die Mietsache zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges einen Fehler, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder im wesentlichen mindert, kann as-zwo den Fehler entweder beheben, das untaugliche oder das fehlende Gerät austauschen oder vom Vertrag zurücktreten.
Wird die Mietsache zwecks Nachlieferung oder Nachbesserung an as-zwo gesandt, so trägt zunächst der Mieter die
Versandkosten. Bei Fehlschlagen der Nachlieferung oder Nachbesserung kann der Mieter vom Mietvertrag / Verbindliche Reservierung zurücktreten.
Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietware entstehen, haftet as-zwo nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Ausgeschlossen wird jegliche Haftung von as-zwo für etwaige Datenverluste des Mieters.
8. Rücktritt
Mit dem Ausfüllen der „Verbindlichen Reservierung“ verpflichtet sich der Mieter die Mietsache zum angegebenen Zeitraum zu mieten. Erfolgt ein Rücktritt des Mieters so können folgende Beträge als Aufwendungsersatz berechnet werden:
• Rücktritt weniger als 2 Wochen vor der vereinbarten Mietzeit 50% des Mietbetrages
• Rücktritt weniger als 1 Woche vor der vereinbarten Mietzeit 75% des Mietbetrages
• Rücktritt weniger als 1 Tag vor der vereinbarten Mietzeit 100% des Mietbetrages
Ein Rücktritt nach dem ersten Miettag ist ausgeschlossen und nur in Ausnahmefällen, die im Ermessen von as-zwo liegen, zu gestatten.
as-zwo ist verpflichtet, auf Verlangen eine Rücktrittsversicherung, in Höhe des im Mietvertrag / Verbindliche Reservierung geregelten Entgeltes, anzubieten, wobei der Mieter bei geleisteter Zahlung der Rücktrittsversicherung, welche spätestens am Folgetag nach Unterzeichnung des Mietvertrages oder der Verbindliche Reservierung getätigt werden muss, von der Zahlung eines Aufwendungsersatzes freizustellen ist.
Wurde die Zahlung später als am Folgetag geleistet, muss der Aufwendungsersatz gezahlt werden, des Weiteren verpflichtet sich as-zwo die eventuell verspätete Zahlung mit dem Mietpreis zu verrechnen.
9. Schadenersatz
Die Mietsache ist gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE – Fassung Januar 2001 EURO) versichert.
Der Mieter ist verpflichtet folgende Selbstbeteiligung je Schadensfall zu tragen:
• EUR 500,- je Schadensfall, bei Abhandenkommen jedoch mindestens 25% des Versicherungswertes
Ist der Mieter schadensersatzpflichtig, so muss er den entstandenen Schaden in voller Höhe begleichen.
Bei einem Totalschaden oder dem zufälligen Untergang der Mietsache richtet sich der Umfang des Schadensersatzes nach dem Neuwert des Gerätes.
10. Softwarelizenzen
Die Vermietung schließt die zeitweise zur Verfügungstellung von Anwendersoftware ein. Diese darf ausschließlich entsprechend den gesonderten Bedingungen der Lizenzinhaber verwendet werden.
Bei nicht bedienungsgemäßer Nutzung der Software stellt der Mieter den as-zwo von allen Schadensersatzansprüchen frei.
11. Kaution
as-zwo kann verlangen, dass der Mieter für die Dauer des Mietvertrages / Verbindliche Reservierung eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte bei as-zwo hinterlegt.
Die Kaution wird nach Beendigung des Mietvertrages / Verbindliche Reservierung und Wiedereintreffen der vermieteten Geräte, insofern sie keine Schäden oder Fehler seitens des Mieters erlitten haben, wieder zurückgezahlt oder verrechnet.
12. Rückgabe
Mit dem Ende der Vertragslaufzeit gibt der Mieter auf seine Kosten und Gefahr alle ihm überlassenden Gegenstände an as-zwo zurück.
13. Erfüllung und Gerichtstand
Gerichtsstand ist Berlin.
Es gilt deutsches Recht als vereinbart.
Berlin, 06.01.2010

Datum: Montag, 29. Oktober 2007 17:59
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